AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Gültig ab 01.03.2003
§ 1 Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung und nur nach Maßgabe deren Inhalts zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, soweit sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten entgegenstehen, auch wenn der Verkäufer den Gegenbedingungen nicht nochmal widerspricht. §2 Der Versand erfolgt auf Gefahr und zu Lasten des Käufers. Abzüge für Mehrkosten (z.B. Differenzfrachten, Rollgeld usw.) sind nicht statthaft. Bei Selbstabholung wird nur der anteilige 23-Tonnen-Ladungsfrachtansatz abzügl. Marge zum Bestätigungsort der Lieferung vergütet. § 3 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lieferwerk oder Auslieferungslager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn die Ware vom Verkäufer aus irgendeinem dringenden Grund zurückbeordert wird. §4 Der Spediteur ist kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Ersatzansprüche aus Transportschäden sind unmittelbar gegenüber dem Spediteur bzw. dessen Versicherung geltend zu machen. Abzüge wegen Transportschäden von der Rechnung des Verkäufers sind nicht statthaft. Einbehaltungen dürfen insoweit nicht vorgenommen werden. §5 Die Ware ist unverzüglich nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und gegen äußere Schadenseinflüsse auf Kosten des Käufers zu versichern. Der Verkäufer kann die Vorlage einer entsprechenden Versicherungspolice fordern. §6 Ist die Lieferung mangelhaft und der Mangel vom Verkäufer anerkannt, so ist der Verkäufer zur Lieferung mangelfreier Ware unter Rücknahme der mangelhaften Ware berechtigt. Bei Reklamationen muss an Hand von Mustern aus der Lieferung vom Käufer der Mangel belegt werden. Bei Rotationsrollen ist die Rollen-Nummer und in jedem Falle der Kontrollnummer-Aufkleber beizufügen. Letzeres bezieht sich auch auf evtl. schon aus den Rollen hergestellte Fertigware. Die beanstandete Ware ist in vollem Umfange bei Ersatzleistung dem Verkäufer wieder auszuhändigen, da andernfalls auch eine vorweg anerkannte Reklamation ihre Gültigkeit verliert. §7 Die Preise des Verkäufers sind auf der Basis der jeweiligen Verhältnisse errechnet. Ändern sich dieselben bis zur Auslieferung des Auftrages, so muss der Verkäufer sich Angleichung vorbehalten. §8 Die Zahlung ist innerhalb von 8 Tagen dato Rechnung bar mit 2 % Skonto oder in 30 Tagen in bar netto ohne Abzug vorzunehmen. §9 Bei wesentlichen Vermögensverschlechterungen oder Zahlungsverzug des Käufers werden alle Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig und zahlbar, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Für Lieferrungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen. § 10 Der Verkäufer liefert unter Eigentumsvorbehalt. Er bleibt solange Eigentümer der von ihm verkauften Ware, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, von diesem befriedigt sind. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Ware überträgt der Käufer schon jetzt anteilsmäßig in Höhe des Wertes der noch ausstehenden Forderungen des Verkäufers das Eigentum an der neuerstellten Sache auf den Verkäufer. Desgleichen tritt der Käufer seine Forderungen in Höhe dieses Betrages gegenüber Dritten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ist berechtigt, die Forderungen des Käufers gegenüber Dritten geltend zu machen. Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel) |
künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel Scheck-/Wechsel-Klausel Übersicherungsklausel § 11 Verpfändung und Sicherheitsübereignung der dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist verboten. Der Käufer hat jeden Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige oder geht die Anzeige dem Verkäufer verspätet zu und wird dadurch eine Intervention des Verkäufers nicht möglich, so haftet der Käufer in Höhe des Rechnungsbetrages auf Schadenersatz. Ebenfalls haftet der Käufer für einen darüber hinausgehenden besonders nachzuweisenden Schaden. § 12 Ist der Verkäufer an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen durch unvorhergesehene Umstände ganz oder teilweise verhindert, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Maße. Wir die Leistung des Verkäufers ganz oder teilweise unmöglich, so wird der Verkäufer insoweit seiner Leistungspflicht frei. Als unvorhergesehene Umstände gelten insbesondere auch: Streik, Aussperrung, Betriebsstörung im eigenen Betrieb oder bei Zulieferanten sowie Rohstoffmangel oder behördliche Anordnung. In diesen Fällen hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz und/oder Rücktritt vom Vertrage. Insbesondere gilt das Recht auf Deckungskauf ausdrücklich als ausgeschlossen. § 13 Angaben der bestätigten Lieferzeit bilden nur einen annähernden Anhaltspunkt und sind ausdrücklich, auch bei Datumsangabe, als unverbindlich gegeben. Dasselbe trifft auch bei Angaben in Schriftsätzen zu. Schadenersatzforderungen können hieraus nicht abgeleitet werden. Für Ersatzkäufe übernehmen wir keinen Ausgleich. Auftragsänderungen können nur bei frühzeitigem Bekanntwerden Berücksichtigung finden und bedingen dann evtl. eine neue Absprache, welche schriftlich Bestätigt wird. § 14 Bezüglich der Maß-, Gewichts- und Mengenabweichungen gelten die Geschäftsbedingungen der Papierindustrie für das Bundesgebiet in der Fassung vom 12.09.1951, sowie die entsprechenden Bedingungen der Kunststoffindustrie. § 15 Für Firmenzeichen jeglicher Art bei Anbringung auf unserer Ware trägt der Käufer die volle Verantwortung, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden. Regressansprüche Dritter in dieser Sache gehen zu Lasten des Käufers. Unsere eigenen Bezeichnungen und Zeichen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung angewandt werden. § 16 Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Marl und als Erfüllungsort der Sitz der Firma des Lieferanten als vereinbart. Im Falle der Abtretung der Forderungen durch den Lieferanten hat der Zessionär das Wahlrecht zwischen dem obigen und seinem eigenen Gerichtsstand. |
